§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, minderer Grad des Versehens; gesundheitliche Beeinträchtigung)
VwGH 29.08.1996, 96/09/0181
Die Versäumung der Frist zur BeschwErhebung ist auf ein unvorhergesehenes Ereignis, nämlich auf die iZm einer gesundheitl Beeinträchtigung irrtüml unterbliebene Postaufgabe durch die Vertreterin der Bfin zurückzuführen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass der Vertreterin nicht nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen wäre.