§ 34 Abs 2 VwGG (Zurückstellung einer Beschwerde zur Behebung von Mängeln; Rechtsfolgen der bloß teilweisen Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages)
VwGH 10.06.1996, 95/03/0286
Ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag gem § 34 Abs 2 VwGG ist der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim VwGH eingebrachten Beschw den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschw nicht aus. Einstellung.