§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde; Zurückweisung, Wertung eines Antrages als Dienstaufsichtsbeschwerde)
VwGH 24.04.1996, 93/12/0217
Ob eine Eingabe als A auf Erlassung eines B oder als Dienstaufsichtsbeschw zu werten ist, ergibt sich ausschl aus dem Inhalt der Eingabe. Aus der Unterlassung der Bezeichnung als Dienstaufsichtsbeschw können daher keine wie immer gearteten Rückschlüsse gezogen werden. Eine Dienstaufsichtsbeschw kann sich auf jede Angelegenheit beziehen, sodass auch aus ihrem Gegenstand kein taugl Abgrenzungskriterium gegenüber einem A auf Erlassung eines (Feststellungs-)B gefunden werden kann.