§§ 1 GSVG (Eintritt der Pflichtversicherung; Gewinnerzielung nicht Voraussetzung; Verhältnis zu anderen, eine Versicherungspflicht begründenden Tatbeständen)
VwGH 23.01.1996, 95/08/0206
Wenn die Bfin die Auffassung vertritt, dass sie wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe „vollsozialversichert“ sei (gemeint die entsprechenden Zeiten im Bereich der PV gem § 227 Abs 1 Z 5 ASVG als Ersatzzeiten gelten), weshalb es nicht dem G entsprechen könne, dass sie daneben aufgrund ihrer Wiederbetriebsanzeige nochmals nach dem GSVG PV-Beiträge zu bezahlen habe, so ist ihr zu erwidern, dass nach dem klaren Wortlaut des G der Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe keinen Ausnahmegrund nach dem GSVG darstellt.