§ 4 Abs 1 KOVG (Gesundheitsschädigung, Anerkennung; Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen)
VwGH 29.08.1996, 94/09/0149
Während der ursächl Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinl zu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitl Schädigung) selbst bewiesen werden, dh es muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann (vgl VwGH 01.12.1988, 88/09/0135). Abw.