§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft; mehrere Personen mit gleichen Vor- und Zunamen, notwendiges weiteres Unterscheidungsmerkmal)
VwGH 05.07.1996, 96/02/0075
§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft; mehrere Personen mit gleichen Vor- und Zunamen, notwendiges weiteres Unterscheidungsmerkmal)
VwGH 05.07.1996, 96/02/0075