§ 13 Abs 3 GewO 1994 (Gewerbeausübung, Ausschlussgründe, Konkurseröffnung oder Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels hinreichendem Vermögens)
§ 87 Abs 1 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Ausschlussgrund des § 13 Abs 3 , Prüfung nur hinsichtlich Vorliegen des Konkursgerichtsbeschlusses)