§ 8 Z 1 KflG (Pflichten des Konzessionsinhabers bei Betrieb der Kraftfahrlinie; Voraussetzung Aufnahme des Betriebes)
VwGH 17.04.1996, 95/03/0319
§ 8 Z 1 KflG regelt die den Konzessionsinhaber beim Betrieb der Kraftfahrlinie treffenden Verpflichtungen. Sie kommt solcherart erst dann zum Tragen, wenn der Betrieb bereits aufgenommen wurde. Im BeschwFall ist unbestritten, dass der Betrieb der ggstdl Kraftfahrlinien im Zeitpunkt der Erlassung des angef B noch nicht aufgenommen war. Dies schließt die Annahme eines Verstoßes gegen § 8 Z 1 KflG von vornherein aus.