§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in Ungarn; „Arrangement“ mit UNHCR; staatliches Asylverfahren, keines; de-facto-Schutz vor Verfolgung)
VwGH 20.09.1995, 95/20/0369
Der Bf lässt unbekämpft, dass die bel Beh ihm das „Arrangement“ zwischen der ungarischen Regierung und dem UNHCR vorgehalten hat und er hiezu nicht Stellung nahm. Da der Bf jedoch durch die eingeräumte Möglichkeit Gelegenheit hatte, gegen die zur Stützung der „Verfolgungssicherheit“ in Ungarn gebrauchten Annahmen sachgerechte Einwendungen (wenigstens aber deren Bestreitung) im Berufungsverf zu erheben, der Bf aber auf den Vorhalt nicht reagierte, hat er die ihm - auch bei voller Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verf - obliegende Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, verletzt. Die VerfRüge, dass die bel Beh die Stellungnahme des UNHCR zur Gänze, im Einzelnen und konkret hätte vorhalten müssen, ist daher abzulehnen, weil der Bf nach Untätigkeit im VerwVerf erst vor dem VwGH seine Zurückhaltung ablegte und das Verf als mangelhaft bekämpfte, an dem er trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitwirkte.