§ 12 Abs 3 AufG (vorläufiges Aufenthaltsrecht; kein rechtsgestaltender Behördenakt; Ersichtlichmachung; Eingriff in subjektes Recht)
VwGH 31.08.1995, 95/19/0539
Das dem in § 1 der V über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl 1995/389, umschriebenen Personenkreis zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht beruht - ohne dass es eines rechtsgestaltenden Behördenaktes bedürfte - unmittelbar auf dieser V. Durch § 12 Abs 3 AufG idF BGBl 1995/351 ist nur die Ersichtlichmachung dieses Aufenthaltsrechtes durch die örtl zuständige FremdenpolizeiBeh im Reisedokument des Fremden vorgesehen. Auf die Vornahme dieses - bloß deklarativen - Aktes war aber der A des Bf nicht gerichtet. Durch die Verweigerung eines gesetzl gar nicht vorgesehenen rechtsgestaltenden B kann aber in die unmittelbar aus der zit V erfließende Berechtigung nicht eingegriffen werden.