§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Versagung, kein gesicherter Lebensunterhalt; keine Feststellung von Unterhaltsbetrag und -bedarf)
VwGH 11.07.1996, 95/18/0925
Die bel Beh wies den A der Bfin auf Erteilung (nach der Aktenlage auf Verlängerung) einer Bew nach dem AufG gem § 5 Abs 1 AufG ab, da die Bfin nach ihren eigenen Angaben über kein Einkommen verfüge, ihr Lebensunterhalt aufgrund der Verpflichtungserklärung ihres Lebensgefährten gedeckt werden solle, das Einkommen des „Verpflichters“ jedoch für einen „dreiköpfigen Haushalt“ zu gering sei, sodass die dauernde Sicherung des Unterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufG nicht gewährleistet sei.