§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Versagung, keine „ortsübliche Unterkunft“, offenkundige Tatsachen, keine; Interessenabwägung)
VwGH 11.07.1996, 94/18/1151
Die bel Beh hat auf nachprüfbare Weise weder im Hinblick auf das Kriterium der ortsübl Unterkunft gem § 5 Abs 1 AufG festgestellt, mit wievielen Personen der Bf im gemeinsamen Haushalt lebt, noch dargetan, für wieviele Personen der Bf sorgepflichtig und wie hoch das Familieneinkommen ist. Soweit die bel Beh von einem „grundsätzl Mindestbedarf von 10 m2 Nutzfläche pro Person“ für das Vorliegen einer für Inländer ortsübl Unterkunft ausging, kann der Begr des angef B auch nicht entnommen werden, welche Erwägungen dieser Auslegung des Begriffes „ortsübl Unterkunft“ zugrundeliegen. Hiebei handelt es sich keineswegs um eine offenkundige Tatsache, weshalb das Fehlen der Bekanntgabe der dafür maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des B auf seine inhaltl Rechtmäßigkeit hindert (VwGH 28.03.1996, 94/18/0979).