§ 20a Abs 1 BStG 1971 (Antrag auf Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung; Anwendung auf Enteignung vor Inkrafttreten des § 20a , wenn dem Bund noch die rechtl Verfügungsgewalt hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes zukommt; Zuständigkeit der Behörde; Klärung der Vorfrage betreffend Verfügungsgewalt durch Verwaltungsbehörde)
§ 32 lit b BStG 1971 (Behörde im Sinn des Gesetzes; Berufungsbehörde BMwA)