§ 30 Abs 1 Tir BauO 1989 (Baubewilligung, Verfahren, subjektive Rechte der Nachbarn; Nachbar; Eigentümer von Grundstücken in räumlichem Naheverhältnis, dass mit Auswirkungen gerechnet werden kann; Entfernung abhängig vom Bauprojekt; ebenerdiges Kleinwohngebäude mit Höhe von 2,70 m, Entfernung zur Grenze der Bf zwischen 65 und 100 m)
VwGH 30.05.1996, 96/06/0047