§ 129 Abs 4 Wr BauO (Mängelbehebungsauftrag, Abbruchauftrag, wenn die Instandsetzung der Baulichkeit einer Substanzveränderung mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz gleichkäme; Berechnung der betroffenen Bausubstanz nach der Fläche)
VwGH 21.05.1996, 93/05/0297