§ 23 Abs 1 lit b Vlbg BauG (Bewilligungspflicht; Änderungen von Gebäuden, Zu- oder Umbau)
§ 35 Abs 1 Vlbg BauG (Ausführung eines Bauvorhabens; Abweichung zulässig, solange die Änderung nicht gemäß § 23 Abs 1 (bewilligungspflichtig)
§ 55 Abs 1 Vlbg BauG (Verwaltungsübertretung; Ausführung eines Vorhabens entgegen einer Baubewilligung; strafbar nur bei bewilligungspflichtiger Abweichung)