§ 46 Abs 1 AlVG (Arbeitslosengeld; Geltendmachung des Anspruches; Notwendigkeit persönlicher Abgabe des Antrages bei zuständiger regionaler Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice)
VwGH 12.12.1995, 95/08/0155
Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es bei der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf die persönl Abgabe des A beim zuständigen Arbeitsamt (nunmehr regionale Geschäftsstelle), nach § 44 AlVG also beim Wohnsitzarbeitsamt (oder beim Arbeitsamt des gewöhnl Aufenthaltsortes) des DN, an. Die A-Stellung bei einem unzuständigen Arbeitsamt löst die Wirkung der Geltendmachung nicht aus. Damit ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes durch ein unzuständiges Arbeitsamt ges nicht begründet und es kann deshalb der Widerruf gem § 24 Abs 2 AlVG auch in diesem Fall erfolgen (vgl das zur vergleichbaren früheren Rechtslage ergangene Erk 08.03.1984, 82/08/0243).