§ 26 Abs 1 PsychotherapieG (Eintragung in Psychotherapeutenliste, einer Psychotherapieausbildung gleichzuhaltende berufliche Tätigkeit; keine, nur einjährige Praxis)
VwGH 21.05.1996, 94/11/0123
Mit Recht hat die bel Beh eine psychotherapeut Praxis in der Dauer von einem Jahr nicht als ausreichende Praxis für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach § 26 Abs 1 PsychotherapieG erachtet. Dieser Tatbestand stellt in erster Linie (arg „auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit“) auf eine durch die Berufstätigkeit erlangte psychotherapeut Qualifikation ab (was nicht ausschließt, dass auch eine vorangegangene einschlägige Ausbildung entspr zu berücksichtigen ist - vgl dazu VwSlg 14.042/A). Das erfordert, dass das Fehlen von Ausbildungsschritten, wie sie nunmehr das PsychotherapieG vorsieht, durch eine entspr längere Berufserfahrung, die jedenfalls über die Dauer der nunmehr vorgeschriebenen Ausbildung hinausgeht, ausgeglichen wird. Abw.