§ 16 Abs 1 AsylG (Asylantrag; amtswegige Pflicht, hinzuwirken, dass entscheidungserhebliche Angaben gemacht oder ungenügende Angaben vervollständigt werden; keine Pflicht, nicht behauptete Asylgründe zu ermitteln)
VwGH 06.03.1996, 95/20/0167
§ 16 Abs 1 AsylG verpflichtet die Beh, nur im Fall hinreichend deutl Hinweise im Vorbringen des Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd § 1 Z 1 AsylG in Frage kommt, dazu, in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung dieser Angaben zu dringen. Aus dieser G-Stelle kann aber keine Verpflichtung der Beh abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln. Abw.