§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Antragstellung vor Einreise vom Ausland aus, Verlängerungsantrag auch vom Inland)
§ 13 Abs 1 AufG (Übergangsbestimmung, rechtmäßiger Aufenthalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG, Antrag für Aufenthaltsbewilligung wie Verlängerungsantrag; langjähriger Aufenthalt im Inland, geringfügige Versäumung der Antragsfrist; Antragstellung als rechtzeitig zu beurteilen und vom Inland aus möglich)