§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, ua Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Betrachtung des Fehlverhaltens in seiner Gesamtheit, Begründungspflicht der Behörde)
§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (ebenso, bestimmte Tatsache, Betretung des Fremden bei einer nach dem AuslBG verbotenen Beschäftigung; Beurteilung der Tätigkeit nach den Bestimmungen des AuslBG)