Art 1 Abschn A Z 2 Genfer FlKonv (Flüchtlingseigenschaft; Desertion während Krieg; Irak, assyrischer Christ)
VwGH 26.07.1995, 94/20/0741
2) Der Bf hat iZm seiner Desertion auch geltend gemacht, die ihm deswegen drohende Bestrafung werde exzessiv sein, weil er als Angehöriger der assyrischen Minderheit mit einem „Malus“ behaftet sei, der bei Bestrafung wegen Desertion „schwerer“ wiege. Mit dieser Behauptung hat sich die bel Beh nur insoweit auseinandergesetzt, als sie die Auffassung vertreten hat, die ledigl 3 Monate dauernde Inhaftierung des Bf wegen Wehrdienstverweigerung lasse nicht auf eine rigoros angewandte harte Bestrafung schließen. Diese Ausführungen halten aber einer Schlüssigkeitsprüfung in bezug auf die vom Bf befürchtete Bestrafung wegen der während des Golfkrieges begangenen Desertion nicht stand, weil die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung keinen Rückschluss auf eine Bestrafung wegen Desertion während eines Krieges zulässt.