§ 3 Abs 1, Abs 2 AufG idF vor BGBl 1995/351 (Aufenthaltsbewilligung für Ehegatten und mj Kinder, Erteilung, ua für Ehegatten von Österreichern u nach mindestens einjähriger Ehe)
§ 3 Abs 3 AufG (Bewilligung für Familienangehörige, Vergünstigungen für Familienzusammenführung, zB Verkürzung der Ehedauer unter bestimmten Voraussetzungen)