§ 5 Abs 1 StarkstromwegeG (elektrische Leitungsanlage, Vorarbeiten; Inanspruchnahme fremden Grundes, befristete Bewilligung auf Antrag; Bescheid gegenüber dem Antragsteller; Verordnungscharakter gegenüber der Allgemeinheit)
§ 5 Abs 2 StarkstromwegeG (ebenso; Rechte aus der Bewilligung; Betretung fremder Grundstücke, Vornahme von Bodenuntersuchungen und technischen Arbeiten)