§ 2 IngKG 1969 (Länderkammern, Wirkungsbereich; Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, Wahrung des Standesansehens, Überwachung der Berufspflichten)
§ 2 IngKG 1969 (Länderkammern, Wirkungsbereich; Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, Wahrung des Standesansehens, Überwachung der Berufspflichten)