§ 44 Abs 1 Tir ROG 1994 (Sonderflächen für Hofstellen, Zulässigkeit; zur Beseitigung ungünstiger Ort- oder Hoflagen, Verbesserung der Agrarstruktur, kein Widerspruch zu den Zielen der örtlichen Raumplanung und die Grundfläche für einer dem besonderen Verwendungszweck entsprechende Bebauung geeignet)