§ 4 Abs 1 Z 6 Nö BauO (Bebauungsplan; Gliederung und äußere Gestaltung der Bauwerke; Gestaltung von Einfriedungen)
§ 92 Abs 1 Z 2 Nö BauO (Bewilligungspflicht; Errichtung anderer Bauwerke und Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen entstehen oder das Ortsbild beeinträchtigt oder Rechte der Nachbarn verletzt werden können; fundierte Einfriedung)