§ 28a AuslBG idF BGBl 1995/895 (Beteiligung am Verwaltungsstrafverfahren, Arbeitsinspektorat, Parteistellung, Berufungsrecht; kein Beschwerderecht des BMfAS)
VwGH 11.04.1996, 95/09/0286
Ausgehend von der durch das AntimissbrauchsG BGBl 1995/895 neugeschaffenen Normenlage ergibt sich, dass dem BMAS - anders als nach der im Zeitpunkt der Erhebung der Beschw in Geltung gestandenen Best des § 28a AuslBG idF BGBl 1994/314 - in einem VerwStrafVerf nach dem AuslBG mit 1. 1. 1996 keine Berechtigung mehr zur Erhebung einer sog obj VwGH-Beschw (nach Art 131 Abs 2 B-VG) zusteht.