§ 20 Abs 1 lit a AZG (Außergewöhnliche Fälle, vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Folgen, Durchbrechung gesetzlicher Schutzvorschriften; Ereignisse außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes; erforderliches konkretes Tatsachenvorbringen; Erkrankung eines Dienstnehmers)
VwGH 19.03.1996, 94/11/0078