§ 41 BPersVG
Personalvertretung 22.09.1994, A 35-PVAK/94
Wie der Best des § 41 Abs 1 BPersVG zu entnehmen ist, beschränkt das G die staatliche Aufsicht der PVAK auf die Org der PersV, die das BPersVG in seinem § 3 Abs 1 aufzählt. Das ist deshalb von Bedeutung, weil PersV auch selbst Handlungen setzen oder unterlassen und dabei das G verletzen können. Nur in einem einzigen Fall kann eine solche Gesetzesverletzung durch einen PersV wahrgenommen werden, und zwar bei Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch den ZentWA. Die behauptete Verletzung gesetzl Best durch den in die Begutachtungskomm gem den Best des AusG entsandten Vertreter des ZentA, unterliegt demnach aber nicht der Prüfungskompetenz der PVAK.