§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen, schriftliche Ausfertigungen; mangelnde Unterschrift der Genehmigenden bzw Beglaubigenden, Bescheidqualität, keine)
VfGH 23.09.1996, B 1954/95
Beschw gegen eine in B-Form ergangene und auch ausdrückl als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der LandesberufungsKomm Stmk. Auf der letzten Seite findet sich nach dem Ende des Textes der Begr in Maschinschrift das Datum der Erledigung sowie unter der Wendung „Der Vorsitzende:“ der Name des Vorsitzenden. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Belaubigung der Kanzlei.