§ 166 Abs 2 GewO 1994 (Reisebürogewerbe, Gewerbeberechtigung, Gewerbeanmeldung nicht auf Ausübung des uneingeschränkten Reisebüros gerichtet, erforderliche Einschränkung auf näher bezeichnete Tätigkeiten; kein öffentliches Interesse für Einschränkung, Widerspruch zu Erwerbsausübungsfreiheit)
Art 6 Abs 1 StGG (Erwerbsausübungsfreiheit)