§ 9 AVG (Rechts- und Handlungsfähigkeit; Beurteilung nach bürgerlichem Recht, sofern Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen; Prozessfähigkeit eines mündigen Minderjährigen im Verfahren nach dem AufG gegeben; analoge Anwendung des § 7 Abs 2 FrG )
- AufG (ebenso)