Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerde; Qualifikation eines Rechtsaktes als Bescheid, keine, Bekanntgabe einer Rechtsauffassung)
VwGH 27.03.1996, 96/12/0074
Auf die ausdrückl Bezeichnung einer Erledigung als B kann nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Beh nicht nur einen indiv Akt der Hoheitsverw gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des VerwRechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der beh Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verf, Rechtsbelehrungen udgl können nicht als verbindl Erledigung, also nicht als Spruch iSd § 58 Abs 1 AVG gewertet werden (stRsp VwGH seit VwSlg 9458/A). Zurückw.