§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung; Fristenvormerk; Kontrollpflicht; minderer Grad des Versehens)
VwGH 26.07.1995, 95/20/0242, 0243
Die Frage der Fristsetzung und Fristvormerkung ist keine Angelegenheit, die einer Kanzleiangestellten in alleiniger Verantwortlichkeit übergeben werden kann. Wird eine solche Fristsetzung und Vormerkung - aus welchen Gründen auch immer - von Kanzleiangestellten vorgenommen, so obliegt dem Anwalt die Beaufsichtigungs- und Kontrollpflicht.