§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens; Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes gegenüber Kanzleikräften, keine Pflicht des RA, den Fristvormerk selbst zu führen)
VwGH 23.05.1996, 95/18/0538