§ 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Notwendigkeit der vollständigen und rechtzeitigen Nachholung der versäumten Handlung)
VwGH 23.01.1996, 95/08/0342
Der Bf hat von der mangelhaften Verbesserung erst durch den Beschluss des VwGH erfahren, der ihm am 5. 12. 1995 zugestellt worden ist. Der WE-A war daher spätestens am 19. 12. 1995 zu stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch die versäumte Handlung, also die Vorlage der ursprüngl zwei (Original-)Beschw samt B-Ausfertigung, nachzuholen. Dem am 19. 12. 1995 zur Post gegebenen WE-A waren allerdings nur eine Originalbeschw und der angef B angeschlossen. Die mit Schreiben vom 20. 12. 1995 an diesem Tag zur Post gegebene 2. Ausfertigung der Originalbeschw erweist sich daher als verspätet vorgelegt. Abw.