§ 45 Abs 1 Z 5 VwGG (Wiederaufnahme; Vertretung im Verwaltungsverfahren; Säumnisbeschwerde)
VwGH 27.07.1995, 94/19/1390
Mit seiner am 21. 10. 1993 beim VwGH erhobenen Säumnisbeschw machte der Bf die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den BMI geltend. Mit Beschluss vom 4. 11. 1993 leitete der GH das Vorverf gem § 35 Abs 3 VwGG über die Säumnisbeschw ein; die Beschw wurde der bel Beh gem § 36 Abs 1 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten B zu erlassen und eine Abschrift des B dem VwGH vorzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist erließ die bel Beh den mit 24. 1. 1994 datierten B, mit dem sie über die Berufung des Bf entschied. Dieser B wurde dem Rechtsfreund des Bf am 28. 1. 1994 zugestellt. Mit dem Beschluss vom 10. 3. 1994 stellte daraufhin der VwGH das Verf wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsfreund des Bf am 10. 10. 1994 zugestellt.