§ 42 AVG (Präklusion, Einwendungen; allgemeine Ausführungen zu möglichen Belästigungen und Beeinträchtigungen; keine Geltendmachung konkreter eigener Rechte)
VwGH 28.03.1996, 95/06/0150
Der Bf betitelt seine Eingabe mit „Einwendungen“. Es folgen sodann Aufzählungen, was die Beh zu prüfen und welche Auflagen sie vorzuschreiben hätte, um Beeinträchtigungen der Anrainer auszuschließen. Er nennt insb „Belästigungen durch Lärm“, „Beeinträchtigungen durch Scheinwerferbeleuchtung“ sowie „zusätzl Belastungen jegl Art“. Auch solle die Beh Sorge dafür tragen, dass durch die zu bewilligenden Schmutz- und Regenwasserkanäle keine Beeinträchtigungen des Grundwassers entstehen. Nicht enthalten ist jedoch die Behauptung, dass sich der (rechtskundige) Bf selbst durch den A-Ggstnd in einem subj-öff Nachbarrecht verletzt fühlt. Das Vorbringen des Bf besteht vielmehr in einer an die Beh gerichteten, allg formulierten Anleitung, was im Verf geprüft werden müsse, um Rechtsverletzungen (verschiedenster Art) von Anrainern auszuschließen bzw hintanzuhalten.