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VwGH 18. 5. 1995, 94/19/0470 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 1997/758ZfV 1997, 270

§ 66 Abs 4 AVG (Rechtzeitigkeit der Berufung; Annahmeverweigerung durch 1. Instanz; Berufungsfrist; Postaufgabe)

VwGH 18.05.1995, 94/19/0470

Für die Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Berufung ist es entscheidend, dass die Berufung innerhalb offener Frist mit der richtigen Anschrift der Post übergeben wurde (Hauer-Leukauf, Hdb des österr VerwVerf4, 498). Hiebei ist die Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung nicht davon abhängig, ob und gegebenenfalls wann die Einbringungsstelle von dem Rechtsmittel Kenntnis nimmt (Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 603).

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