§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde, Legitimation keine; kein Anspruch auf Entscheidung der Verwaltungsbehörde; Berufung eines im Verwaltungsverfahren nicht zugelassenen Vertreters)
VwGH 26.03.1996 96/05/0034
Eine Lücke im Rechtsschutzsystem liegt nicht vor, weil der Anrainer die Möglichkeit hat, in seiner Berufung gegen den das Bauansuchen erledigenden B alles vorzubringen, was der Verfolgung seiner eigenen Rechte dient, so auch die Frage, ob der Bgm zu Recht oder zu Unrecht die Vertretungsbefugnis des vom Anrainer eingesetzten Bevollmächtigten anerkannt hat oder nicht.