§ 34 Abs 2 VwGG (Zurückweisung; auch nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages gilt als Zurückziehung der Beschwerde)
VwGH 23.02.1996, 95/02/0543
Auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag gem § 34 Abs 2 VwGG ist der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen (Hinw VwSlg 12.329/A u 12.742/A).