§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung; entschuldbare Fehlleistung)
VwGH 17.05.1995, 95/01/0053, 0054
Wenn die bisher verlässl Mitarbeiterin des BeschwVertreters am späten Nachmittag des letzten Tages der BeschwFrist, von dem Sturz ihres Sohnes telefonisch informiert, der sich dabei verletzt hatte, überstürzt um ca 18.00 die Kanzlei verließ und davor einen in der Kanzlei in diesem Zeitpunkt anwesenden Notarsubstituten ersuchte, die Beschw noch am selben Tage aufzugeben, der diesen Auftrag jedoch erst am folgenden Tag ausführte, handelt es sich um eine durch konkrete Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung.