§ 46 Abs 1 VwGG (mangelnde Kenntnis von Zustellung nach § 19 Abs 3 AsylG 1991 ; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis)
VwGH 18.05.1995, 94/19/1128
Nach Ausweis der vorgelegten VerwAkten hat die bel Beh am 24. 2. 1994 bei allen ihr zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesenen Abgabestellen und beim Zentralmeldeamt Nachforschungen über eine aktuelle Abgabestelle des Bf angestellt, die aber kein Ergebnis brachten. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angef B eine Abgabestelle des Bf nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar war, sodass die bel Beh berechtigt war, die Zustellung des angef B gem § 19 Abs 3 AsylG, § 8 Abs 1 und Abs 2 ZustG im Wege der Hinterlegung bei der Beh vorzunehmen. Die am 2. 3. 1994 vorgen Hinterlegung bewirkte somit eine rechtsgültige Zustellung des angef B an den Bf. Die mangelnde Kenntnis von dieser Zustellung stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.