§ 45 Abs 2 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Antragsfrist, Angaben über die Rechtzeitigkeit, „erst jetzt“ keine genaue Zeitangabe)
VwG H 28.02.1996, 94/01/0767, 95/01/0027
§ 45 Abs 2 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens, Antragsfrist, Angaben über die Rechtzeitigkeit, „erst jetzt“ keine genaue Zeitangabe)
VwG H 28.02.1996, 94/01/0767, 95/01/0027