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VwGH 17. 5. 1995, 95/01/0005 (STAATSBÜRGERSCHAFTSRECHT)

JudikaturSTAATSBÜRGERSCHAFTSRECHTZfV 1997/698ZfV 1997, 257

§ 11 StbG (bei Erfüllen der Verleihungsvoraussetzungen kein Ermessen)

VwGH 17.05.1995, 95/01/0005

Die bel Beh ist in der Begründung des angef B auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen, dass der Bf, ein türkischer Staatsangehöriger, seit 21. 2. 1986 seinen ordentl Wohnsitz im Inland habe und seine Ehe mit einer - zufolge eines Verleihungsaktes mit Wirkung vom 2. 9. 1994 - österr Staatsbürgerin seit 17. 6. 1993 aufrecht sei, davon ausgegangen, dass er die Verleihungsvoraussetzungen des § 11a Z 1 bis 4 lit a des StbG 1985 erfülle. Sie hat zwar weiters richtig erkannt, dass diese GStelle (auf Grund ihres eindeutigen Wortlautes) einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft jedoch nur dann vorsehe, wenn auch die im § 10 Abs 1 Z 2 bis 8 und Abs 2 leg cit normierten Voraussetzungen gegeben sind. Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen hat sie aber beim Bf nicht angenommen, zumal sie ausdrückl betont hat, dass sein bisheriges Verhalten „keinen Anlass zur Annahme gibt“, dass er „die Verleihungsvoraussetzugnen der §§ 11a und 10 Abs 1 leg. cit. nicht erfüllt“, und hinsichtlich der Voraussetzung nach § 10 Abs 2 leg cit jegliche Ausführungen unterblieben sind, sondern vielmehr die Auffassung vertreten, dass die bel Beh dann, wenn die gen Verleihungsvoraussetzungen vorliegen, gemäß § 11 leg cit anhand der dort angef Kriterien eine Ermessensübung vorzunehmen habe, welche im BeschwFall auf Grund der von der bel Beh dargelegten Umstände zuungunsten des Bf ausfalle, weshalb sein A abzuweisen sei. Diese Rechtsansicht entspricht nicht dem Gesetz, ist doch die Beh in derartigen Fällen verpflichtet, die Staatsbürgerschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verleihen, ihr also kein Ermessen zugebilligt (vgl Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft, Band II, 226). Dies ergibt sich zweifelsfrei aus § 11a StbG (arg „ist“ im Gegensatz zu dem im § 10 Abs 1 und 3 leg cit jeweils gebrauchten Wort „kann“) in Verbindung mit § 11 leg cit (arg „bei der Ausübung des ihr im § 10 eingeräumten freien Ermessens“) und stimmt im Übrigen mit den betreffenden Mat, wonach ein entspr Rechtsanspruch bestehe (RV 1272 Blg NR 15. GP, S 12) überein.

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