§ 5 Abs 1 AufG (Aufenthaltsbewilligung, Versagung, ua nicht gesicherter Lebensunterhalt; Verpflichtungserklärung Dritter betreffend die Übernahme des Unterhalts des Antragstellers; Prüfungspflicht der Behörde)
VwGH 14.12.1995, 95/19/0375
Der Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufG kann durch hinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen für die Aufenthaltsdauer gesichert erscheinen; ebenso sichert das Bestehen eines Unterhaltsanspruches gegen eine Person, die diesen infolge ausreichenden eigenen Einkommens oder Vermögens in zureichendem Umfang erfüllen kann, den Lebensunterhalt für die Geltungsdauer der AufenthaltsBew. Aber auch die freiwillig übernommene Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt kann in der Lage sein, den Lebensunterhalt iSd § 5 Abs 1 AufG als gesichert erscheinen zu lassen.