§ 18 Abs 1 FrG (Aufenthaltsverbot, ua Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Nichtvorliegen einer in Abs 2 genannten bestimmten Tatsache, Gesamtverhalten des Fremden kann dennoch die in Abs 1 umschriebene Ausnahme rechtfertigen; Schwarzarbeit ohne Betretung durch Arbeitsamtsorgane, Verstoß gegen Bestimmungen des MeldeG)
§ 18 Abs 2 Z 8 FrG (bestimmte Tatsache, Schwarzarbeit, Betretung durch Organe des Arbeits- bzw Landesarbeitsamtes)