§ 2 Abs 2 Wr GaragenG (Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen; Garagen, Einstellräume, oder Einstellplätze, samt den dazugehörigen Nebenanlagen)
§ 2 Abs 4 Wr GaragenG (Einstellplätze, unbebaute oder mit Schutzdächern versehen, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kfz bestimmt)