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VwGH 27. 2. 1996, 95/05/0247 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 1997/533ZfV 1997, 209

§ 29 Abs 1 Oö BauO 1976 (Nebengebäude; Traufenhöhe bis 3 m, Gesamthöhe bis 5 m)

§ 29 Abs 2 Oö BauO 1976 (Nebengebäude; Ausmaß höchstens ein Zehntel der Fläche des Bauplatzes, soweit nicht im Bebauungsplan anderes festgelegt)

§ 29 Abs 3 Oö BauO 1976 (Garten- und Gerätehütten und ähnliche Gebäude bis 8 m2, Errichtung auf von Bebauung freizuhaltenden Grundflächen ausgenommen Vorgärten)

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